INFOS
Zweitjob
Immer mehr Beschäftigte haben einen Zweitjob. Doch die Nebentätigkeit kann zu arbeitsrechtlichen Problemen führen.
Spielen Sie mit offenen Karten! Hier drei Tipps:
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Schauen Sie als erstes in Ihren Arbeitsvertrag, ob dort Nebentätigkeiten untersagt sind.
Sprechen Sie darüber mit Ihrem Betriebsrat. -
Falls Sie nicht verpflichtet sind, Ihren Nebenjob zu melden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber zumindest informieren – so beugen Sie Konflikten vor.
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Lassen Sie sich schriftlich genehmigen, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Nebentätigkeit einverstanden ist.
Was Sie unbedingt beachten sollten: -
Der Arbeitgeber darf einen Nebenjob dann verbieten, wenn er seine Interessen verletzt sieht.
Das ist immer dann der Fall, wenn… -
…die Arbeitsfähigkeit unter dem Nebenjob leidet und die Leistungen im Hauptjob z. B. durch Schlafmangel beeinträchtigt sind…
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… oder durch die Nebentätigkeit der Urlaub wegfällt und Beschäftigte ihren Jahresurlaub zur Erholung nicht nutzen können…
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… oder durch den Zweitjob Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber entsteht und dies einen deutlichen Interessenskonflikt darstellt…
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…oder der Nebentätigkeit trotz Krankschreibung nachgegangen wird und die Genesung Vorrang hat…
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…oder das Arbeitszeitgesetz nicht beeinträchtigt wird und der Nebenjob zusammen mit dem Hauptjob die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (Durchschnitt pro Woche) nicht überschreiten darf.
Bildungsurlaub
Freistellung nach §8
Krankmeldung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier einige wichtige Informationen rund um das Thema „Krankmeldung“.
• Anzeige und Nachweispflicht bei Erkrankung
• Dauer der Erkrankung
• Kurzerkrankung bis zu 3 Tage
• BAG-Urteil: Krankmeldung kann schon am ersten Tag verlangt werden
Bei Arbeitsunfähigkeit…
…kann der Vorgesetzte den „gelben Schein“ schon vom ersten Krankheitstag an verlangen.
Am 14. November 2012 sorgte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für Aufsehen:
Ein Arbeitgeber hat das Recht, von einem arbeitsunfähigen Beschäftigten schon am ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) zu verlangen. Und zwar ohne besondere Begründung (Az.: 5 AZR 886/11). Welche Auswirkungen hat das aktuelle Urteil auf kranke Arbeitnehmer? Die Redaktion fragte Norbert Schuster, der bei der IG-BCE-Hauptverwaltung für Arbeitsrecht zuständig ist.
Ändert sich durch das Urteil etwas bei der Krankmeldung?
Nein. Wer krank wird, muss das dem Arbeitgeber unverzüglich melden. Also schon am ersten Krankheitstag. Die Erkrankung muss der Firma zu den üblichen Betriebszeiten mitgeteilt werden. Dazu genügt ein Telefonanruf. Das muss der Kranke nicht unbedingt selbst machen. Auch der Ehepartner, ein Freund oder sonst jemand kann dies für ihn erledigen.
Und wie muss die Krankheit nachgewiesen werden?
Durch ein ärztliches Attest. Dazu regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz in Paragraf 5: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
Und wenn die Krankheit nur drei Tage dauert?
Dann muss auch kein gelber Schein vorgelegt werden, wenn der Arbeitgeber es nicht verlangt.
Und was gilt bei längeren Krankheitszeiten?
Dann muss der „gelbe Schein“ eines Arztes spätestens an dem Arbeitstag vorgelegt werden, der dem dritten Krankheitstag folgt. Beginnt die Krankheit also am Mittwoch, so muss man bei einer normalen Fünftagearbeitswoche die AU-Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Montag vorlegen.
Gelten diese relativ großzügigen Regeln in allen Betrieben?
In den meisten Betrieben jedenfalls. Häufig gibt es sogar Betriebsvereinbarungen, in denen das so festgelegt ist.
Aber kann der Chef den „gelben Schein“ auch schon am ersten Krankheitstag verlangen?
Ja. Der Arbeitgeber darf von den zitierten Vorgaben des Gesetzes abweichen. Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es nämlich auch: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Fordern kann er dies – wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 1997 befand, „bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (Az.: 5 AZR 726/96).“ Dabei hat das BAG offen gelassen, ob der Vorgesetzte auch verlangen kann, schon am ersten Krankheitstag die AU-Bescheinigung bereits zu sehen. Für Arbeitnehmer, die zu Hause kein Fax haben, ist das schon technisch kaum zu regeln. Dann reicht es, wenn die Bescheinigung am ersten Krankheitstag in den Briefkasten wandert.
Muss der Vorgesetzte begründen, wenn er schon für den ersten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung verlangt?
Nein, muss er nicht, denn das BAG hat in der aktuellen Entscheidung vom 14.11.2012 ausdrücklich entschieden.
Was soll also ein Arbeitnehmer tun, dessen Vorgesetzter den „gelben Schein“ sofort verlangt?
Er soll sofort zum Arzt gehen und sich arbeitsunfähig schreiben lassen. Sonst verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Sollte eine ärztlich bescheinigte Krankheit vorliegen, muss die Krankmeldung unbedingt dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Dies kann auf dem Postweg geschehen.
Besser ist es jedoch dafür zu sorgen, dass die Krankmeldung entweder persönlich (sofern möglich) oder per Boten (z.B. Arbeitskollegen) abgegeben wird.
Die Abgabe der Krankmeldung am Pförtner reicht nicht aus.
Was kann Arbeitnehmern passieren, die ihre AU-Bescheinigung zu spät vorlegen?
Sie müssen mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung rechnen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht allerdings auch Sanktionsmöglichkeiten unterhalb einer Abmahnung und Kündigung vor: Der Arbeitgeber ist nach Paragraf 7 des Gesetzes nämlich berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die von ihm „vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt“.
Was kann der Betriebsrat tun, wenn es um Regeln bei der Krankmeldung geht?
Er hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Fragen der „Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ geht. So steht es in § 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Das sollte er auch beim Punkt „Krankmeldung“ wahrnehmen. Gegebenenfalls kann er verlangen, dass hierzu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
Kurzerkrankung ohne AUB
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Nach Sozialgesetzbuch IX §84 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten, die in den letzten 12 Monaten 42 Tage oder mehr arbeitsunfähig, waren das BEM anzubieten.
Dabei ist es unerheblich, ob diese AU-Tage ununterbrochen oder wiederholt aufgetreten sind.
Für die Beschäftigten ist die Teilnahme am BEM freiwillig!
Der Betriebsrat empfiehlt ein BEM-Gespräch anzunehmen.
Seit Januar 2011 haben wir im Unternehmen das BEM integriert und die Umsetzung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) festgelegt. In dieser GBV ist u.a. die Schweigepflicht und der Datenschutz klar geregelt. Dadurch sind die Beschäftigten in diesem Verfahren geschützt.
In den letzten Jahren haben wir das BEM erfolgreich umsetzen können und es ist uns gelungen, ein internes sowie externes Netzwerk zur Unterstützung der Betroffenen aufzubauen.
Rehakliniken, Integrationsamt, pronovaBKK, Werksärztliche Dienste u.v.m. unterstützen uns bei der Umsetzung des BEM`s.
BEM ist aus unserer Sicht ein wichtiger Bestandteil im Unternehmen und wir sind jederzeit bereit, die Kolleginnen und Kollegen in diesem Prozess zu begleiten.
Wie zum Beispiel:
• Einrichtung eines ergonomischen Büroarbeitsplatzes
• Einschränkungen am Arbeitsplatz
• Einlagen für die Arbeitsschuhe
• Unterstützung bei der Beantragung einer Reha
• Änderung der Arbeitsabläufe
• Hilfestellung bei psychischen Erkrankungen
Von 2011 bis 2014 war unser Kollege Ralf Deitz Mitglied im BEM-Team und hat in diesem Zeitraum viel Erfahrung gesammelt und die Betroffenen im BEM begleitet.
Jeder Mitarbeiter hat das Recht ein Betriebsratsmitglied „seiner Wahl“ für ein BEM-Gespräch zu beauftragen und ist nicht an den Betriebsrat des BEM-Team`s gebunden. Auch wenn unser Kollege Ralf Deitz nicht mehr Mitglied des BEM-Team`s ist, steht er den Beschäftigten auch weiterhin mit seiner Erfahrung der letzten Jahre gerne zur Verfügung. Mit dem BEM wollen wir die Gesundheit der Beschäftigten fördern und unterstützen.
Für Fragen oder auf Wunsch zur Unterstützung erreicht ihr den Kollegen Ralf Deitz
unter der Telefonnummer: 0221-8885/4682 oder per E-Mail: ralf.deitz(at)lanxess.com
Hamburger Modell
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig sichern, mit der Wiedereingliederung alle Chancen nutzen.
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten stellt sich die Frage wie man anschließend in das Arbeitsleben wieder integriert werden kann. Eine Möglichkeit ist das sogenannte „Hamburger Modell“.
Es regelt die stufenweise Wiedereingliederung der Erkrankten, die von einigen Wochen (Regelfall) bis zu sechs Monaten (Einzelfall) dauern kann. Die Arbeitsaufnahme kann in mehreren Zeitstufen ablaufen, die vom behandelnden Arzt vorgeben werden z.B.
Stufe 1 – tägliche Arbeitszeit von 2 Stunden (ca. 2 Wochen)
Stufe 2 – tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden (ca. 2 Wochen)
Stufe 3 – tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden (ca. 2 Wochen)
Wie wird das „Hamburger Modell“ in die Wege geleitet?
Zunächst muss der Beschäftigte mit der Maßnahme einverstanden sein.
Anschließend stellt der behandelnde Arzt einen Wiedereingliederungsplan mit Stundenanzahl und ggf. Tätigkeitseinschränkungen auf. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, Ärztliche Abteilung (Poliklinik), Abteilung/Bereich sowie die Personalabteilung müssen der Maßnahme zustimmen.
Jetzt muss geklärt werden, ob der Betroffene an seinem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann oder ein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Terminvereinbarung in der Ärztlichen Abteilung wird über den Mitarbeiter oder die Personalabteilung abgestimmt. Nach Zustimmung der Ärztlichen Abteilung zur Maßnahme muss die Krankenkasse und der Vorgesetzte das Verfahren genehmigen.
Danach informiert der Beschäftigte die zuständige Personalabteilung (HR) über den geplanten und genehmigten Einsatz.
Eine schriftliche Bestätigung der Maßnahme sollte durch die Personalabteilung erfolgen!
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer können jederzeit aus medizinischen Gründen die Wiedereingliederungsmaßnahme abbrechen.
In diesem Fall sollten Arbeitgeber und der Beschäftigte unbedingt vorab mit der Krankenkasse sprechen.
So bleibt das Ganze immer ein gemeinsames Projekt welches keine der Parteien mutwillig und einseitig abgebrochen hat.
Nimmt der Betroffene an sieben Tagen aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Maßnahme teil, so gilt diese ebenfalls als gescheitert.
Das „Hamburger Modell“ ist in Deutschland grundsätzlich nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Privatversicherte können jedoch ein ähnliches Procedere anstreben.
Vergütung
Während der Wiedereingliederungsmaßnahme gilt der Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig und erhält somit Kranken-/Verletzten bzw. Übergangsgeld. Im Rahmen der derzeit geltenden Regelwerke zahlt LANXESS während der Dauer der Maßnahme einen Zuschuss zum Kranken-/Verletzten bzw. Übergangsgeld. bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von
mehr als 20 Stunden:
Differenz zwischen Nettogehalt (vor Erkrankung) und Nettokrankengeld.
Bis zu 20 Stunden:
Differenz zwischen Nettoentgelt (vor Erkrankung) und Bruttokrankengeld.
Krankengeldzuschüsse sind Bruttozuwendungen.
Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung z. B. TEA (Tarifvertrag für Einmalzahlungen und Altersvorsorge) entfällt ab der Zahlung von Krankengeld (nach 6 Wochen Lohnfortzahlung) bis zum Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme.
Der Anspruch auf die Jahresleistung wird nicht gemindert wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mindestens einen Monat zusammenhängend gearbeitet hat.
Bei Fehlzeiten von mehr als 225 Arbeitstagen (6 Monate + 6 Wochen) gibt es eine anteilige APP (Annual Performance Payment = Bonus) Auszahlung auf Basis der restlichen Kalendertage.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird hiervon nicht berührt jedoch wird der tarifliche Urlaubsanspruch von bis zu 8 Tagen nach dem 31.01. des folgenden Jahres in das Langzeitkonto übertragen.
Das „Hamburger Modell“ im Schichtbetrieb
Bei Beschäftigten in Wechselschicht wird das „Hamburger Modell“ in der Regel in Tagschicht durchgeführt. Jedoch kann auch auf Wunsch des Beschäftigten die Maßnahme auch auf Früh- und Spätschicht, bzw. auf Wechselschicht durchgeführt werden.
Urlaub / Freizeit
Die Teilnahme an der Gleitenden Arbeitszeit sowie Inanspruchnahme von Gleitzeit, Urlaubstagen oder sonstiger Freizeitnahme kann während der Maßnahme nicht realisiert werden.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Zur Einleitung des Verfahrens zum „Hamburger Modell“ stehen den Beschäftigten nicht nur die Mitglieder des BEM-Teams zur Verfügung. Jeder Betroffene hat das Recht, ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens hinzuzuziehen.
Ralf Deitz, über viele Jahre Mitglied des BEM-Teams und Sprecher der Fraktion „Die Neue Liste“ steht für Fragen gerne zur Verfügung und ist unter der Tel.-Nr. 0221-8885-4682 zu erreichen.
Betriebliche Altersvorsorge
Die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitgeberseitiger Beteiligung an der Finanzierung ist ein klares Bekenntnis von LANXESS und ARLANXEO für ein betriebliches Altersversorgungssystem!
LANXESS und ARLANXEO haben sich mit den Betriebsräten auf eine neue betriebliche Altersversorgung (bAV) für Beschäftigte geeinigt, die ab 1. Januar 2017 eintreten bzw. bereits eingetreten sind. Es handelt sich dabei um eine Direktzusage in Form einer Versicherung bestehend aus Basis- und Aufbauversorgung. Hier einige Details:
Basisversorgung
Die Basisversorgung setzt sich zusammen aus einem Arbeitnehmerbeitrag von 2,0 Prozent vom Bruttogehalt und einen Beitrag von LANXESS bzw. ARLANXEO in Höhe von 2,3 Prozent. Die Altersleistung besteht zum einen aus einer Altersrente mit Kapitaloption und zum anderen aus Wahlmöglichkeiten zur Hinterbliebenenabsicherung.
Aufbauversorgung
Die Aufbauversorgung für Leitende Mitarbeiter und Leitende Angestellte der Management Grades I-IV gilt für ein pensionsfähiges Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei hat der Beschäftigte die Wahl eines Beitrags zwischen ein und acht Prozent (in Ein-Prozent-Schritten). Auf diesen Beitrag gewährt LANXESS bzw. ARLANXEO einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe des 1,5-fachen des Beitrags. Die Altersleistung besteht aus einem Alterskapital mit verschiedenen Verrentungsoptionen.
Des Weiteren bestehen Entgeltumwandlungsmöglichkeiten aus tarifvertraglichen Regelungen, deren Beiträge ebenfalls in die Aufbauversorgung fließen.
Tarifmitarbeiter
Ab 2017 ändern sich erneut die Rahmenbedingungen für Tarifmitarbeiter zur Altersversorgung und bestehende Entgeltumwandlungen, wonach LANXESS seinen Tarifmitarbeitern weiterhin die Möglichkeit der Eigenvorsorge bietet. Auch die neue betriebliche Altersversorgung 2017 beinhaltet unverändert gleiche Konditionen:
1) Tariflicher Entgeltumwandlungsbetrag (TUG)
Tarifmitarbeiter erhalten für ihre Altersversorgung einen jährlichen Grundbetrag in Höhe von 478,57 Euro zusätzlich zu ihrem Entgelt als tarifliche Leistung vom Arbeitgeber.
2) Chemietarifförderung
Hinzu kommen als sogenannte Chemietarifförderung weitere 134,98 Euro, die LANXESS einbringt. Der Gesamtbetrag von 613,55 Euro fließt komplett in die Altersversorgung ohne einen Eigenbeitrag geleistet zu haben, sofern das Angebot angenommen wurde.
Auch Urlaubsgeld und die tarifliche Jahresleistung (Weihnachtgeld) können bis zu einer bestimmten Obergrenze eingebracht werden. LANXESS stockt jeweils 100 Euro, die der Tarifmitarbeiter investiert, mit weiteren 13 Euro auf.
Vom Bruttogehalt des Beschäftigten fließen monatlich 2 % in die Altersversorgung. LANXESS erhöht diesen Betrag um weitere 4,3 %. Hinzu kommen Garantiezins und Überschüsse.
Management Grades I-IV
Die Altersversorgung der Mitarbeiter der Management Grades I-IV gliedert sich in 2 Stufen.
Stufe 1: 1-8 % Eigenbeitrag vom jährlichen Funktionseinkommen. LANXESS legt das 1,5-fache auf den Eigenanteil obendrauf.
Stufe 2: Zusätzlich können bis zu 20 % des jährlichen Funktionseinkommens in 500 Euro-Schritten umgewandelt werden, was als Deferred Compensation bezeichnet wird.
Im Versorgungsfall besteht der Anspruch auf lebenslange Rentenzahlungen. Alternativ besteht die Möglichkeit von
– Kapitalauszahlung
– drei Jahresraten bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze
– eine höhere eigene Rente durch Abwahl der Hinterbliebenenversorgung (muss erst kurz
vor der Pensionierung erfolgen)
Alle oben genannten Beiträge werden dabei zur laufenden Finanzierung der erteilten Altersversorgungsbausteine in Rückdeckungsversicherungen bei der R+V Versicherung (Basisversorgung) beziehungsweise Allianz (Aufbauversorgung) gezahlt und wächst durch den Garantiezins (momentan 0,9 %) plus Überschüsse weiter.
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2017 bei LANXESS bzw. ARLANXEO eingetreten sind, gilt:
• Bestehende Versorgungszusagen in der Grundversorgung (Bayer Pensionskasse oder Rheinische Pensionskasse) und Zusatzversorgung bleiben für die Vergangenheit und Zukunft unverändert.
• Bestehende Versorgungsansprüche aus der reinen Entgeltumwandlung (TEA/DC) bleiben für die Vergangenheit und für das Jahr 2017 ebenfalls unverändert.
• Zukünftige Versorgungsansprüche aus der reinen Entgeltumwandlung (TEA/DC) werden ab dem Jahr 2018 auf das neue System umgestellt.
Gesetzliche Rente
Frühzeitiger Austritt mit Abschlägen
Auch hier gibt es individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, wobei die Rentenart und die zeitliche Inanspruchnahme ein wesentliches Kriterium ist. Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung sind zahlreiche Informationen hinterlegt.
Wann ist mein letzter Arbeitstag?
Der letzte Arbeitstag wird von mehreren Faktoren bestimmt. Vereinfacht ließe sich sagen, dass Arbeitsleben endet spätestens mit Vollendung des 67 Lebensjahres. Allerdings sind vor dem endgültigen Ausscheiden Zeiten wie Resturlaub, Gleitzeitguthaben, Langzeitkonto, Pensionsurlaub, Arbeitszeitkonto oder andere Zeitguthaben zu berücksichtigen. Ein vorzeitiger Austritt mit oder ohne Abschläge spielt hierbei ebenfalls eine Rolle. Es bleibt also eine individuelle Entscheidung.
Pensionsurlaub
Grundsätzlich gilt:
Beschäftigte, die bis zum 31.12.1978 in das Unternehmen eingetreten sind, erhalten gemäß den firmeninternen Regelungen Pensionsurlaub. Die Inanspruchnahme von Pensionsurlaub für Arbeitnehmer / innen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, ist ausgeschlossen. Die Dauer des Pensionsurlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer / innen beträgt 3 Monate. Für Tarifangestellte 6 Monate.
Wichtig: Der Pensionsurlaub kann nicht ausgezahlt werden!
Langzeitkonto
Beschäftigte, die aus dem Unternehmen ausscheiden, haben folgende Alternativen:
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Bei Kündigung oder Betriebswechsel kann das Langzeitkonto beim neuen Arbeitgeber weitergeführt werden, wenn dieser ebenfalls ein Langzeitkonto hat und der Übertragung zustimmt. Das Guthaben kann auch auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden.
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Bei Renteneintritt oder Vorruhestand kann man sich das Guthaben nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben auszahlen lassen.
-
Bei Erwerbsunfähigkeit kann das angesparte Kapital an die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden oder auszahlen lassen. Bei Auszahlung sind grundsätzlich Steuern und Sozialabgaben fällig.
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Im Todesfall geht das Guthaben, ebenfalls nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben, an die Erben über.
Um früher ausscheiden zu können, kann das angesparte Guthaben auch in Zeit umgerechnet werden.
Tarifurlaub
Der tarifliche Urlaub ist im Manteltarifvertrag geregelt. Dort heißt es unter § 12 Abs. 5:
Im Austrittsjahr hat der Beschäftigte für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat im Unternehmen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Scheidet der Beschäftigte wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen voller Erwerbsminderung aus, so erhält er den vollen Jahresurlaub.
Gleitzeitkonto / Arbeitszeitkonto
Analoge Anwendung wie unter „Wann ist mein letzter Arbeitstag?“.
Auch hier müssen zum Zeitpunkt des Ausscheidens die individuellen Zeitguthaben Berücksichtigung finden und im Beratungsgespräch mit den zuständigen Ansprechpartnern von HR bzw. der LXS Altersversorgung erörtert werden.
Tipp: Es ist ratsam, ca. 1 bis 1,5 Jahre vor dem geplanten Rentenantritt sich mit der LXS Altersversorgung in Verbindung zu setzen.
Der Einstieg zur Rente mit 67 begann bereits im Jahr 2012, als die Bundesregierung an ihrem Kurs „Rente mit 67“ festhielt und das Renteneintrittsalter ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben wurde. Betroffen sind die Jahrgänge ab 1947. Alle 1947 geborenen Arbeitnehmer / innen dürfen somit erst einen Monat später in Rente gehen, wenn sie keine Abschläge in Kauf nehmen wollen. Bis Jahrgang 1958 wird jeder Jahrgang einen Monat später abzugsfrei in Rente gehen können und ab Jahrgang 1959 bis 1964 steigt das Renteneintrittsalter jedes Jahr um 2 Monate. Im Jahr 2031, also ab dem Jahrgang 1964, wird der stufenweise Anstieg des Renteneintritts abgeschlossen sein. Ab diesem Jahr können die Arbeitnehmer / innen erst mit 67 Jahren ihre volle Rente ohne Abzug in Anspruch nehmen.
Ab wann Arbeitnehmer / innen abschlagsfrei in Rente gehen können, zeigt folgender Überblick:
Geburtsjahr Einstiegsalter
1948 65 Jahre + 2 Monate
1949 65 Jahre + 3 Monate
1950 65 Jahre + 4 Monate
1951 65 Jahre + 5 Monate
1952 65 Jahre + 6 Monate
1953 65 Jahre + 7 Monate
1954 65 Jahre + 8 Monate
1955 65 Jahre + 9 Monate
1956 65 Jahre + 10 Monate
1957 65 Jahre + 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre + 2 Monate
1960 66 Jahre + 4 Monate
1961 66 Jahre + 6 Monate
1962 66 Jahre + 8 Monate
1963 66 Jahre + 10 Monate
1964 67 Jahre
Für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge) gilt weiterhin das abschlagsfreie Renteneintrittsalter von 65 Jahren. Arbeitnehmer / innen mit 35 Versicherungsjahren, können auch in Zukunft mit 63 Jahren in Ruhestand gehen. Sie müssen teilweise mit hohen Abschlägen rechnen. Jeder Monat vor dem regulären Eintritt wird mit 0,3 Prozent Abschlag berechnet. Das sind pro Jahr, das man früher in Rente geht, 3,6 Prozent. Wer also mit 63 Jahren in Rente gehen will, muss mit einem Rentenabschlag von 14,4% rechnen. Dieser Rentenabzug gilt lebenslang.
Vertrauensschutzregelung
Für die Jahrgänge 1948 bis 1954 besteht auf Grund von Vertrauensschutzregelungen auch die Möglichkeit vor dem 63 Lebensjahr in Rente zu gehen, wenn sie bis 31. Dezember 2006 mit dem Arbeitgeber Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben.
Für schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1952 steigt ab 2012 stufenweise das Renteneintrittsalter von 63 auf 65 Jahre. Für diese steigt der frühst mögliche Rentenbeginn von 60 auf 62 Jahre. Auch hier werden pro Monat 0,3% in Abzug gebracht. Wer dann mit 62 anstatt mit 65 Jahren in Rente gehen möchte, muss einen Abzug von 10,8% in Kauf nehmen. Vertrauensschutz genießen nur die, die vor dem 17.11.1950 geboren wurden und spätestens am 16.11.2000 anerkannt schwerbehindert waren. Diese Arbeitnehmer / innen bekommen auch zukünftig bereits mit 60 Jahren ihre volle Rente. Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können auch weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschlag ihre Rente beziehen. Ab dem Jahr 2024 erst mit 40 beitragspflichtigen Jahren.
Diese abschlagsfreie Rente gilt nur für die Jahrgänge 1951 und 1952 für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Beitragsjahren mit 63 Jahren). Für alle jüngeren Jahrgänge erhöht sich die abschlagsfreie Rente (Zugangsalter) stufenweise bis zum Jahrgang 1964 auf 65 Jahre.
Dies soll erst ab Antragstellung der Rente ab dem 01.07.2014 gelten. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu:
Das Zugangsalter, ab dem der abschlagsfreie Rentenzugang möglich ist, wird schrittweise parallel zur Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters auf 65 Jahre angehoben.
Geburtsjahr Zugangsalter Rente ohne Abschlag
1951 63 Jahre
1952 63 Jahre
1953 63 Jahre und 2 Monate
1954 63 Jahre und 4 Monate
1955 63 Jahre und 6 Monate
1956 63 Jahre und 8 Monate
1957 63 Jahre und 10 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre und 2 Monate
1960 64 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate
ab 1964 65 Jahre
Dabei sollen Zeiten der Arbeitslosigkeit und alle Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu den Versicherungszeiten für die neue abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren zählen.
Die Rentenformel
Wie wird die Rente berechnet?
Hinter der Rentenformel steckt nichts Geheimnisvolles, denn nur vier Faktoren reichen aus, um die gesetzliche Rente zu bestimmen. Und so funktioniert es:
EP x ZF x RaF x aRW = Bruttomonatsrente
Hinter den Abkürzungen verbirgt sich folgendes:
EP = Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind eine Art persönlicher Kontostand in Sachen Rente, wo der Bruttoverdienst für jedes Jahr mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten verglichen wird. Ist ihr Jahresverdienst durchschnittlich, gibt es einen Entgeltpunkt pro Jahr. Bei höheren Einkommen kommt mehr als ein Punkt aufs Konto. Am Ende des Berufslebens werden alle angesammelten Entgeltpunkte zusammengezählt.
ZF = Zugangsfaktor
Wer früher in Rente geht, bekommt weniger. Die Rentenhöhe ist also auch vom Zugangsfaktor abhängig. Wer seine Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, hat einen Zugangsfaktor von 1,0.
Ab 2012 steigt diese Grenze von 65 Jahren für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise an. Jeder Monat, den man früher in Rente geht, senkt die Rente um 0,3 Prozent. Ein Jahr früher in Rente kostet also 3,6 Prozent. Zugangsfaktor in diesem Fall: 0,964.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat aber noch nicht in Rente geht, bekommt mehr Geld. Und wer die Altersrente ein Jahr später in Anspruch nimmt, bekommt sechs Prozent mehr im Monat. Der Zugangsfaktor erhöht sich somit auf 1,06.
RaF = Rentenartfaktor
Nicht alle Renten sind gleich. Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung sollen den Entgeltausfall ausgleichen. Hier beträgt der Rentenartfaktor 1,0. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist ein Zuschuss zum Lebensunterhalt. Aus diesem Grund ist der Rentenartfaktor geringer und beträgt 0,5.
Jede Rentenart hat also ihren eigenen Faktor. Hier die wichtigsten:
-
Altersrente 1,0
-
große Witwenrente 0,55
-
kleine Witwenrente 0,25
-
Vollwaisenrente 0,2
aRW = Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert wird jedes Jahr neu festgelegt und dokumentiert. Damit wird sichergestellt, dass die Rente an der Entgeltentwicklung teilnimmt.
Beispiel: Altersrente nach 45 Jahren
Herr Müller hat 45 Jahre lang gearbeitet und dabei immer genau so viel verdient wie der Durchschnitt aller Beschäftigten, er kommt auf insgesamt 45 Entgeltpunkte. Für ihn lautet die aktuelle Rentenformel:
45 x 1,0 x 1,0 x 30,45 = 1.370,– Euro Bruttorente (alte Bundesländer)
Die Höhe der Rente hängt vor allem davon ab, in welcher Höhe und wie lange in die Rentenversicherung eingezahlt wurde. Die Höhe der Beiträge wird aus dem Arbeitsentgelt berechnet und jedes Jahr in „Entgeltpunkte“ umgewandelt. Dieser Rentenwert beträgt ab dem 01.07.2016 für die alten Bundesländer 30,45 EUR. Die Bundesregierung hat am 26.04.2017 eine Rentenerhöhung beschlossen. Damit steigt der Rentenwert West für einen Entgeltpunkt auf 31,09 EUR.
Mehr zum Thema bietet die Broschüre „Wie berechne ich meine Rente?“ von der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Mit SICHERHEIT in Rente!
Beim Thema Rente denken wir in erster Linie an Altersversorgung nach Beendigung des gesamten Berufslebens. Was aber, wenn man vor Beginn der Regelaltersrente aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann?
Für den Fall erhält der Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente, die sein Einkommen ersetzt und die Risiken abdeckt.
Die Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Eine halbe Rente erhalten Versicherte, die 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten können. Wer mehr als 6 Stunden täglich arbeitet erhält keine Rente.
Allerdings gilt der Grundsatz: Reha vor Erwerbsminderungsrente.
Es wird also geprüft, ob mit medizinischer Hilfe oder Rehamaßnahmen die volle Erwerbstätigkeit wieder hergestellt werden kann.
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Internetseite.
Altersversorgung LANXESS
Vom Arbeitsleben bei LANXESS bis zum Einstieg in die Rente
Zu beachten ist, dass zu allen nachfolgenden Punkten eine individuelle Beratung mit den zuständigen Ansprechpartnern der Personalabteilung (HR) bzw. Altersversorgung und Betriebsrat erfolgen sollte.
Renteneintritt
Der Renteneintritt hängt von vielen Faktoren ab.
Nicht zuletzt wegen der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten sind die Kriterien individuell. Mithilfe des Rentenbeginnrechners der Deutschen Rentenversicherung sowie unter Eingabe der persönlichen Daten verschafft man sich einen Überblick:
Langzeitkonto (LZK)
Wie schon mehrfach informiert sollte jeder MA das Angebot von LANXESS zum LZK in Anspruch nehmen.
Sinn und Zweck des LZK ist ausschließlich das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben beim Übergang in die Rente. Grundlage hierfür ist der Tarifvertrag Demografie und Lebensarbeitszeit. In diesem Tarifvertrag ist u.a. geregelt dass die Verwendung des Demografiefonds zwischen den Betriebsparteien in einer Vereinbarung festgelegt wurde. Bei LXS wurde auf Grundlage dessen die Rahmen-GBV „Langzeitkonto“ abgeschlossen.
Jeder MA, der sich für das LKZ entschieden hat erhält jeweils jährlich zum 31. Januar einen Demografie Betrag in Höhe von mittlerweile 750 € auf das LZK gutgeschrieben. Die Beschäftigten, die sich bisher noch nicht für das LZK entschieden haben verschenken jährlich diesen Demografie Betrag.
Wichtig!!!
Voraussetzung für die Teilnahme am LZK ist die Eigeninitiative der Beschäftigten.
Das LZK wird nur auf Antrag der Mitarbeiter eingerichtet!
Es ist auch jetzt noch möglich die Teilnahme an dem LZK mit Unterstützung seines Personalbetreuers zu beantragen. Dies sollte jedoch – aus organisatorischen Gründen – frühzeitig im laufendem Jahr (geschehen) beantragt werden, damit der Demografiefonds im Folgejahr ein gebucht werden kann.
Für Teilzeitarbeitnehmer wird der Demografie Betrag anteilig entsprechend dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eingebracht.
Folgende Zeit- und Entgeltbestandteile können eingebracht werden:
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Bis zu 8 Tage über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubstage
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Tarifliche Altersfreizeit
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Beiträge aus dem LXS – APP (Bonus) Mindestbetrag 250 €
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Prämien aus dem Verbesserungsvorschlagswesen (Mindestbetrag 250 €)
Künftig soll zusätzlich die Möglichkeit bestehen, die Vergütung aus der Rahmen-BV „Umkleide-/Wegezeiten mit in das LZK einfließen zu lassen. Die Gespräche hierzu laufen zur Zeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Bei vorzeitigem Verlassen des Unternehmens wird das Wertguthaben vom LZK ausgezahlt.
Bei Tod der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters bekommen die Erben das angesparte Wertguthaben ausgezahlt.
Für die MA, die am LZK teilnehmen wird ein persönliches Konto erstellt. Die Zugangsdaten für dieses Konto werden den Beschäftigten schriftlich per Post nach Hause geschickt.
Bei Fragen zur Benutzung, Inhalten und Aktivierung des Kontos stehen wir euch gerne zur Verfügung.
Ralf Deitz, Tel: 0221 8885-4682
Stefanie Peters, Tel: 0221 8885-4256
Beruf & Pflege
Bei unerwartetem Eintritt einer akuten Pflegesituation müssen berufstätige Familienmitglieder zügig reagieren. Die Familie muss eine Lösung finden in welcher Form die Pflege schnellstmöglich sichergestellt werden kann.
LANXESS hat 2012 eine Rahmen-Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen, um die Beschäftigten im Unternehmen bei der Pflege von pflegebedürftigen Familienmitgliedern zu unterstützten.
Kurzfristige Freistellung
Eine kurzfristige Freistellung ist einmalig von bis zu 10 Tagen pro pflegebedürftigen Angehörigen*1 möglich. Diese Tage können auch verteilt genommen werden.
Die Nacharbeit der freigestellten Tage erfolgt innerhalb der folgenden 3 Monate oder nach einvernehmlicher Absprache mit dem Vorgesetzten. Von 10 Tagen müssen nur 8 Tage nachgearbeitet werden.
Bei Mitarbeiter/-innen in Wechselschichtsystemen entfallen für die Freistellungstage die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Bei der Planung der nachzuarbeitenden Schichten sollte dies möglichst berücksichtigt werden. (Rahmen-GBV“Pflege von Angehörigen und Vereinbarkeit mit dem Beruf)
Darüber hinaus steht es jedem Beschäftigten frei, die gesetzlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen. Dann ist jedoch zusätzlich der Anspruch auf kurzfristige Freistellung im Sinne der o.g. Rahmen-GBV nicht mehr möglich!
Pflege-Teilzeit (Pflege Sabbatical)
Reduzierung der Arbeitszeit (Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden).
Dabei können Mitarbeiter eine Teilzeitvereinbarung abschließen, die sich in zwei Phasen gliedert:
In Phase 1 reduziert der Mitarbeiter z.B. seine Arbeitszeit auf 80 % bei einem Entgelt von 90 %.
In Phase 2 (Nacharbeitsphase) bleibt das Entgelt reduziert z.B. auf 90% und der Mitarbeiter arbeitet wieder zu 100 %.
Die maximale Gesamtlaufzeit von Phase 1 und Phase 2 beträgt 10 Jahre. Die Vertragslaufzeiten können grundsätzlich individuell verlängert oder verkürzt werden.
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen*1 durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Pflege-Teilzeit (Pflege-Sabbatical) muss in der Regel mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn beantragt werden.
Die gesetzlichen Freistellungs- und Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten sind in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt
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Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im
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Familienpflegezeitgesetz. (FPfZG)
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.(§ 2 PflegeZG). Als Lohnersatzleistung kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Darüber hinaus bietet das PflegeZG die Möglichkeit einer Freistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 6 Monaten zum Zweck der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen. Der Verdienstausgleich kann durch ein zinsloses Darlehen beim BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) beantragt werden.
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bietet die Möglichkeit einer 24 monatigen Teilzeitarbeit (mit mind. 15 Wochenstd. Arbeitszeit ). Auch hier kann ein zinsloses Darlehen beim BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) beantragt werden.
Folgende gesetzlichen Ankündigungsfristen sind hierfür zu beachten:
Freistellung in akuter Pflegezeit: kurzfristig
Pflegezeit spätestens 10 Tage vorher
Familienpflegezeit mind. 8 Wochen vorher
Gut zu wissen:
Wer die gesetzliche Regelung in Anspruch nimmt muss die Sozialabgaben selber tragen.
Beratung und kurzfristige Vermittlung eines Pflegeplatzes erhalten Sie bundesweit durch den Service des Dienstleisters „awolifebalance“. Eine Initiative der Arbeiterwohlfahrt. Die Beratungs- und Vermittlungsleistungen für Beschäftigte von LANXESS und ARLANXEO sind kostenlos.
Im Xnet finden Sie unter XCare / Beruf & Familienleben / Pflege alle nötigen Informationen.
Ansprechpartner zur Unterstützung ist Frau Elvira Kahlert, HR, Tel: 0221 8885 3784.
Für die Kontaktaufnahme per E-Mail verwenden Sie bitte diese Adresse:
Bei Fragen steht Ihnen ebenso die Betriebsrätin Stefanie Peters, Tel. 0221 8885 4256 zur Verfügung.